Veranstaltungsausfall-Versicherung

Veranstaltungsausfall

Jede Veranstaltung birgt Risiken in sich, die Sie nicht beeinflussen können. Manche dieser Risiken haben das Potential, Ihr Event zum finanziellen Super-GAU zu machen. Starker Regenfall kann dafür sorgen, dass kaum Besucher zu Ihrem Open Air kommen – oder die Künstler aus Sicherheitsgründen gar nicht erst auftreten sollten. Auch die Künstler selbst sind ein Risikofaktor. Krankheit oder Tod sind immer wieder Grund für den Ausfall von Konzerten. Als Veranstalter bleiben Sie dann auf Ihren Kosten sitzen.

Auch hier bietet die Versicherungswirtschaft Ihnen inzwischen gute Möglichkeiten der Absicherung. Wetterrisiko, Krankheit oder Tod eines Künstlers sind heute problemlos versicherbar. Damit haben Sie einen nicht zu unterschätzenden Stabilitätsbaustein für Ihre Veranstaltung. Die Kosten für diesen Versicherungsschutz können Sie natürlich als Teil der Gesamtkosten auch mit absichern. Für ein privates Event wie eine Hochzeitsfeier können wir Ihnen eine Hochzeitsversicherung anbieten, um das Ausfallrisiko abzusichern. Im Bereich der Veranstaltungsversicherung gehört die Veranstalterhaftpflicht ebenfalls zu den wichtigen Absicherungen.

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Schadenbeispiel 1 – Unwetter

Pünktlich zum Beginn Ihres Open Airs zieht sich der Himmel zu und es beginnt wie aus Eimern zu regnen. Die wenigen Besucher, die sich bisher aufs Gelände gewagt haben, flüchten in ihre Fahrzeuge. Der Starkregen hält an, der Wind hat Fahrt aufgenommen und zerrt an Aufbauten und Zelten. Als es noch heftigst zu blitzen beginnt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Konzert endgültig abzusagen.

Schadenbeispiel 2 – Grippe

Einen Tag vor dem geplanten Auftritt muss der gebuchte Comedian absagen, da er sich eine Grippe eingefangen hat. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als die Veranstaltung abzublasen.

Der Vermögensschaden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung geändert wird.

Der Nettoverlust, der entstanden ist in Form von aufgewendeten Kosten, entgangenem Gewinn, Mehrkosten oder Schadenminderungsaufwendungen.

Unbenutzbarkeit der Veranstaltungsstätte, Nichterscheinen von wichtigen Personen, Ausfall oder Versagen von technischen (Versorgungs-) Einrichtungen, Streik, sonstige Verzögerungen, behördliche Verordnungen, Veranstaltungsverbot, Gewalt, Terror, Attentate, Sturm, Regen, Schnee, Hagel, Temperaturen.

  • Art der Veranstaltung (Tanzveranstaltung, Karnevalsumzug, Hochzeit, Party, Sportturnier etc.)
  • Veranstaltungskosten, Veranstaltungsbudget
  • Ort der Veranstaltung
  • Dauer der Veranstaltung mit Angabe der Auf- und Abbauzeiten
  • Fragebogen für Angebotserstellung

Deckungsbausteine

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung infolge eines vom Versicherungsnehmer (Veranstalter) nicht zu vertretenden Umstandes ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch Ereignisse, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers oder von ihm beauftragten Organisatoren liegen, die Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Beispiel:
Ausfall der öffentlichen Stromversorgung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung durch Krankheit, Unfall oder Tod eines versicherten Künstlers ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird.

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn infolge von Krankheit, Unfall, Tod der in der Police genannten Personen die in der Police bezeichnete Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die im Versicherungsschein genannten Personen infolge eines vom Versicherungsnehmer oder Organisator nicht zu vertretenden Umstandes nicht auftreten können.

Beispiele:
Unfall, Krankheit, Tod von versicherten Personen, Fluglotsenstreik, Schneewehen, Nichterscheinen von versicherten Personen durch Stau auf der Autobahn.

Der Baustein Wetterausfall kann individuell zusätzlich zu dem Baustein A vereinbart werden:

Der Versicherer leistet Entschädigung bei:

Katastrophenwetter, d.h. katastrophenartige Wettereinflüsse, die eine Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung beteiligten Akteure und/oder des Publikums darstellen (Hochwasser, Hochwassergefahr, Hagelschlag oder Hagelschlaggefahr, Blitzschlag, schwere Gewitter, Überschwemmung der Veranstaltungsstätte bzw. der Zufahrten, oder Zuwegungen, Sturm oder Gefahr derselben), und die Absage der Veranstaltung durch eine zuständige Behörde angeordnet wird, sofern die oben beschriebene Wettersituation entweder unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung vorliegt, während ihrer Durchführung eintritt und ihre Fortsetzung unmöglich macht oder innerhalb der versicherten Zeit bereits eingetreten ist und dadurch die planmäßige Durchführung der Veranstaltung von vornherein vereitelt hat.

Die Unwetter- und/oder Katastrophenwarnung muss durch eine hierfür legimitierte Stelle (z.B. zuständige Behörde oder offizieller Wetterdienst) erfolgen.

Bei Sturm muss eine örtliche Windbewegung von Windstärke 8 Beaufort vorliegen. Schäden durch Hagel (gefrorener Niederschlag in Form von Hagelkörnern) ist mitversichert, wenn die einzelnen Hagelkörner einen Mindestdurchmesser von 5 mm haben.

Die Beantragung dieser Klausel muss spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Danach entscheidet der Versicherer über den Einschluss dieser Klausel.

Bei reinen Indoor-Veranstaltungen gilt die Klausel als beitragsfrei mitversichert.

Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschäden, die durch unmittelbar gegen die Veranstaltung oder die versicherten Personen gerichtete Terrorakte entstehen.

Einschränkungen des Deckungsumfangs

Auszug aus den Versicherungsbedingungen

Ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch:

  • Nichtauftreten einzelner Mitwirkender an der in der Police bezeichneten Veranstaltung (außer den über Baustein B ausdrücklich mitversicherten und namentlich aufgeführten Personen)
  • Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse
  • Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sustanzen
  • Eingriffe von hoher Hand
  • Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien (aus aktuellem Anlass auch Corona-Virus)
  • Attentatsdrohungen
  • finanzielle Verluste aus der Durchführung der versicherten Veranstaltung, insbesondere durch Ausbleiben oder Zurückgehen des Publikumsinteresses oder der finanziellen Unterstützung durch Sponsoren oder sonstige finanzierende Stellen
  • finanzielle Schwierigkeiten einer der an der Veranstaltung Beteiligten
  • Witterungseinflüsse bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, soweit diese nicht über den Baustein C – Wetterausfall als mitversichert vereinbart wurden
  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen oder Vertragsbruch des Versicherungsnehmers und/oder der Organisatoren und/oder der versicherten Person
  • nicht versichert sind Schäden oder Verluste, die durch einen oder mehrere andere bestehende Versicherungsverträge versichert sind, ausgenommen davon ist die Summe, die über den Betrag hinausgeht, welcher unter jenen anderen Policen gedeckt ist.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen

Weiterhin sind Schäden ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch:

  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch
  • Erschöpfung oder neurotische bzw. psychische Störungen
  • Wochenbett, Menstruations- oder Schwangerschaftsbeschwerden, Früh- und Fehlgeburten sowie deren Folgen
  • aktive Teilnahme an Betätigungen, die mit erhöhter Verletzungs- oder Lebensgefahr verbunden sind, wenn hierfür nicht die ausdrückliche Genehmigung des Versicherers vorliegt.

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